Satzung
Für den Christlichen Verein Junger Menschen e.V. Endersbach in der Fassung vom 13. März 2018 Präambel |
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»Jesus Christus, gestern und heute, und derselbe auch in Ewigkeit«. Mitten in unserer Welt der Vergänglichkeit, des Unfriedens und der Angst baut Jesus Christus sein Reich der Unvergänglichkeit, des Friedens und der Freude. Er hat sein Leben am Kreuz für die Sünde der Welt hingegeben, ist auferstanden vom Tode, lebt und regiert in Ewigkeit.
Der Christliche Verein Junger Menschen Endersbach wurde 1897 als Christlicher Verein Junger Männer von Schullehrer Kleiner, Pfarrer P. Klemm und Bruno Mehmke gegründet. Er bekennt sich zu dem Herren Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt. Der Verein hält Gottes Wort für die entscheidende Richtschnur des Lebens. Der Verein weiß sich als Junge Gemeinde der Evangelischen Kirche in Endersbach verbunden.«
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§ 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit | |
(1) | Der Verein führt den Namen »Christlicher Verein Junger Menschen Endersbach« (abgekürzt »CVJM Endersbach«). |
(2) | Der Sitz des Vereins ist Weinstadt-Endersbach, Rems-Murr-Kreis. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen. |
(3) | Der Verein ist dem CVJM-Landesverband Württemberg e.V. im Evangelischen Jugendwerk und dadurch auch dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland und dem Weltbund der CVJM/YMCA angeschlossen. |
(4) | Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§2 Zweck des Vereins | |
(1) |
Der CVJM Endersbach wirkt im Geiste der Pariser Basis von 1855:“Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu vereinen, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben sein Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten“
Insbesondere bedeutet dies:
a) für Chancengleichheit und Gerechtigkeit einzutreten,
b) in der Gesellschaft für die Schaffung und Erhaltung von Beziehungen der Menschen untereinander zu wirken, die durch Liebe, Respekt und Verständnis gekennzeichnet sind,
c) im CVJM auf Verhältnisse und deren Erhaltung hinzuarbeiten, die der Ehrlichkeit, Vertiefung und schöpferischen Fähigkeit Raum geben,
d) Formen der Mitarbeit und des Programms zu entwickeln und zu erhalten, die die Vielfalt und Tiefe christlicher Erfahrung deutlich machen,
e) für die Entfaltung des ganzen Menschen zu wirken. |
(2) |
Daraus hat der Verein die Aufgabe, jungen Mädchen und jungen Männern Wegweiser zu Jesus Christus zu sein und ihnen eine christliche Gemeinschaft für alle Lebensbereiche anzubieten.
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(3) |
Der Verein wendet sich an alle Menschen die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele zu respektieren.
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(4) |
Dieses Ziel sucht der Verein zu erreichen durch
a) Anleitung der Mitglieder zum christlichen Glauben und zu gemeinsamer Arbeit für dessen Ausbreitung unter jungen Menschen,
b) Beratung und Betreuung junger Menschen in allen Lebensfragen,
c) Auslegung der Heiligen Schrift,
d) Vorträge, Diskussion und Information,
e) Angebote zu jugendpflegerischer, kultureller, sportlicher und musischer Betätigung,
f) Schaffung und Unterhalt der notwendigen Heime und Einrichtungen.
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§ 3 Mitgliedschaft | |
(1) |
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
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(2) |
Ordentliches Mitglied des Vereins ist jedes natürliche, volljährige Mitglied.
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(3) | Als Jungmitglied zählt jedes Mitglied, das die Volljährigkeit noch nicht erreicht hat. |
(4) | Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Ausschusses erworben. Der Antrag soll den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Die Namen neuer Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung mitgeteilt. |
(5) |
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung vom Mitgliederrechten und –pflichten gilt. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
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(6) |
Aufgaben und Pflichten der Mitglieder
a) Das Mitglied erkennt die Ziele und Grundsätze der Vereinssatzung an.
b) Die Mitglieder sollen sich an der Gestaltung des Vereinslebens und an -veranstaltungen beteiligen.
c) Jeder Anschriftenwechsel ist dem Vorstand mitzuteilen.
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(7) |
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung dem Vorsitzenden gegenüber, durch Ausschluss aus dem Verein und durch Tod.
Austrittsarten:
a) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
b) Der Ausschluss kann nach vorher angebotener mündlicher Anhörung und einem Vermittlungsversuch durch den Ausschuss mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied der Satzung des Vereins zuwiderhandelt oder durch Äußerungen oder Handlungen den Verein schädigt. Der Ausschluss kann ferner durch Beschluss des Ausschusses erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag bis zum Jahresende des darauffolgenden Jahres in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von 1 Monat ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf den bevorstehenden Ausschluss aus dem Verein und der Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.
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(8) | Ein Mitglied kann sich bei der Ausübung von Mitgliedschaftsrechten durch ein anderes ordentliches Mitglieder vertreten lassen. Ein ordentliches Mitglied kann die Vertretung maximal eines Mitglieds übernehmen. |
§ 4 Organe und Gliederung des Vereins | |
(1) | Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung - der Vorstand
- der Ausschuss
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(2) | Die Arbeit des Vereins gliedert sich in Gruppen, die nach Aufgaben, Alter und Interessen organisiert sind (z.B. Jungschar, Jungenschaft, Kreis junger Erwachsener, Posaunenchor, Eichenkreuzsport, Familienarbeit usw.). |
(3) | Über die Gliederung im Einzelnen und die Aufgabenstellung der Gruppen entscheidet der Ausschuss. |
§4 b Vereinsordnungen | |
(1) | Insbesondere zur Regelung der Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe des Vereins und seiner Abteilungen, der Rechte und Pflichten der Mitglieder, der Vereinsfinanzen, der Führung und Verwaltung von Abteilungen sowie der Organisation und Förderung der Jugendarbeit dürfen Vereinsordnungen erlassen werden. |
(2) | Die Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und dürfen der Satzung nicht widersprechen. Vereinsordnungen werden von der Mitgliederversammlung erlassen, geändert oder aufgehoben. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt den Erlass von Ordnungen, deren Änderung und Aufhebung, an den Ausschuss oder die betreffende Gruppe zu delegieren. Näheres regelt eine Vereinsordnung. |
§ 5 Vorstand | |
(1) | Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden als Vorstand im Sinne des BGB vom Ausschuss aus dessen Mitte gewählt. Gewählt werden können nur ordentliche Mitglieder. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. |
(2) | Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen und Ausschusssitzungen. Er ist für die Durchführung der von diesen Organen gefassten Beschlüsse verantwortlich. |
(3) | Der Vorsitzende vertritt den Verein allein vor der Öffentlichkeit und vor Gericht. Er wird von seinem, ebenfalls vom Ausschuss gewählten Vertreter vertreten. Vereinsintern gilt jedoch, dass der Stellvertreter nur tätig werden soll, wenn der Vorsitzende verhindert ist. |
§ 6 Ausschuss | |
(1) | Der Ausschuss besteht aus neun Mitgliedern. Mindestens 2/3 der Ausschussmitglieder müssen ordentliche Mitglieder sein. Die Amtszeit beträgt drei Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig. In begründeten Ausnahmefällen kann sich der Ausschuss auch aus weniger Personen zusammensetzen. Näheres regelt eine Vereinsordnung. |
(2) |
Der Ausschuss ist zuständig für
a) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters, sowie die Wahl des Kassiers und des Schriftführers,
b) die, welche durch eine Vereinsordnung von der Mitgliederversammlung übertragen wurden,
c) die Entscheidung über den Eintritt und Ausschluss von Mitgliedern.
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§ 7 Mitgliederversammlung | |
(1) | Der Vorsitzende ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Kalender-Halbjahr, eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuberufen. Zu weiteren Mitgliederversammlungen kann der Ausschuss jederzeit einladen. Der Ausschuss ist verpflichtet, auf Antrag von wenigstens einem Drittel aller Mitglieder des Vereins unter schriftlicher Angabe der zu Verhandlung anstehenden Punkte eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Zu den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens einundzwanzig Kalendertage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und der anstehenden Beschlüsse einzuladen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. |
(2) |
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind unter anderem:
a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Gruppenleiter,
b) die Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses,
c) die Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer,
d) die Entlastung des Kassiers,
e) Wahl der Rechnungsprüfer für die kommende Rechnungsprüfung,
f) die Wahl des Ausschusses,
g) die Beratung der Anträge, die mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden müssen,
h) Genehmigung von Vereinsordnungen.
Weitere Aufgaben können in Form von Vereinsordnungen an Organe oder Gruppen delegiert werden.
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(3) | Die auf den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom 1. Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist. |
(4) |
Jedes Ordentliche Mitglied besitzt Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Jungmitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr besitzen ebenfalls Stimmrecht.
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(5) |
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, durch geheime Wahl mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
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§ 8 Rechnungsführung | |
(1) | Die Kasse des Vereins wird von dem vom Ausschuss berufenen Kassier geführt. Mindestens einmal im Jahr wird die Kasse und Rechnungsführung von den von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern geprüft. |
(2) |
Zur Bestreitung der Kosten des Vereins dienen:
a) die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge,
b) Opfer, Spenden und Zuschüsse
c) Mietentgelte für die Zurverfügungstellung des Vereinsheims.
d) Überschüsse aus sonstigen Vereinsaktivitäten.
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§ 8 b Rechnungsprüfung | |
(1) | Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Ist ein Rechnungsprüfer verhindert, kann der Ausschuss einen Ersatz berufen. |
(2) | Die Rechnungsprüfer haben die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. |
(3) | Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers, und des übrigen Vorstands. |
§ 9 Gemeinnützigkeit | |
(1) | Der Verein darf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der geltenden Steuergesetze erfüllen. Es dürfen nur solche wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe geführt werden, die zur Erreichung der steuerbegünstigen Zwecke des Vereins unentbehrlich sind. |
(2) | Die Mitglieder des Vereins erhalten keinerlei Gewinnanteile. Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. |
(3) | Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Alle Mittel des Vereins (Vermögen, Zahlungen für Leistungen des Vereins, Gaben, Spenden, usw.) sind für die gemeinnützigen Zwecke des Vereins gebunden. Die laufenden Einnahmen sind für diese Zwecke zu verwenden. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, auch nicht durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen. |
§ 10 Vergütung für Vereinstätigkeit und Aufwendungsersatz | |
(1) | Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. |
(2) | Für die Ausübung von Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten können Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 oder § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz durch den Verein vorgenommen werden. |
(3) | Die Entscheidung über eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 trifft die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann eine Entscheidung an den Ausschuss delegieren. Näheres regelt eine Vereinsordnung. |
(4) | Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 Bürgerliches Gesetzbuch für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind. |
§11 Satzungsänderungen | |
(1) | Die in der Präambel niedergelegte geistliche Grundhaltung und der § 2, Absatz 2, sind als Fundament der Vereinsarbeit von jeder Änderung ausgeschlossen. |
(2) | Weitere Änderungen des Zwecks des Vereins dürfen nur im Rahmen von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinne der geltenden Steuergesetze erfolgen. |
(3) | Die übrige Satzung kann nur geändert werden, wenn mindestens drei Viertel aller Ausschussmitglieder und drei Viertel der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung die Änderung beschließen. |
(4) | Der Ausschuss ist berechtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, wenn und soweit davon der Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins oder eine Eintragung in das Vereinsregister abhängt oder es sich um dem Satzungsverständnis dienende redaktionelle Änderungen handelt. Die Änderungen sind den Mitgliedern innerhalb von 21 Tagen mitzuteilen. |
(5) | Sollten Teile dieser Satzung Rechtsvorschriften widersprechen, so gelten die anderen Teile bis zur Anpassung der Satzung unverändert weiter. |
§12 Auflösung und Aufhebung | |
(1) | Die Auflösung des Vereins kann nur unter Zustimmung von wenigstens drei Viertel der anwesenden Mitglieder einer Hauptversammlung erfolgen. Der Ausschuss bestimmt dann über die Verwendung des nach Deckung der Verbindlichkeiten verbleibenden Vereinsvermögen im Sinne der Zwecke des Vereins zugunsten einer andern christlichen Arbeit. |
(2) |
Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
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(3) | Ist jedoch eine Gruppe von mindestens 7 ordentlichen Mitgliedern entschlossen, den Verein als CVJM weiterzuführen, so gehen alle Rechte und Pflichten auf diese Gruppe über. |
§ 13 Inkrafttreten | |
(1) | Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. |
In der Mitgliederversammlung vom 13. März 2018 haben die Vereinsmitglieder der Satzungsänderung zugestimmt. | |
Endersbach, den 13. März 2018
Bettina Roch (1. Vorsitzende)
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